Satzung

Satzung des Brüsewitzer Sportverein e.V.

Präambel

Der Brüsewitzer Sportverein e.V. handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich im hohen Maße dem Gedanken des Fairplays verbunden. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Brüsewitzer Sportverein e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Brüsewitzer Sportverein e. V. (BSV) ist ein eigenständiger, unabhängiger und eingetragener Verein mit Sitz in Brüsewitz. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin, Registerabteilung unter der Registernummer: 535. Der BSV wurde am 27. Juni 1990 in Brüsewitz gegründet. Er ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern, im Kreissportbund Nordwestmecklenburg, im Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern und im Kreisfußballverband Schwerin-Nordwestmecklenburg.

§ 2 Symbole der BSV 

führt ein eigenes Symbol in den Farben Rot und Weiß.

§ 3 Neutralität

Der BSV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschen-verachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Im BSV ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet. Jedes Amt ist Männern und Frauen zugänglich.

Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes oder einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.

§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des BSV ist, den Sport in Mecklenburg-Vorpommern zu verbreiten und zu fördern sowie die Mitglieder bei Erfüllung ihrer sportlichen Aufgaben zu unterstützen. Er vertritt die im Verein tätigen Abteilungen sowie deren Mitglieder in ihren sportlichen Belangen. Der BSV fördert die vom LFV M.-V. und DFB entwickelten freundschaftlichen internationalen sportlichen Beziehungen.

Grundlegende Aufgaben und Pflichten des Brüsewitzer Sportvereins

1. Die Aufgaben des BSV sind auf die Wahrung und Verwirklichung humanistischer, sportlicher, sozialer und kultureller Belange der Mitglieder sowie interessierter Bürger, insbesondere bei der Förderung von Körperkultur und Sport, gerichtet.

2. Der BSV bewahrt das humanistische Ideengut und die Tradition der Turn- und Sportbewegung, insbesondere der BSG "Traktor" Brüsewitz aus der er 1990 hervorgegangen ist.

3. Der BSV dient der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit, pflegt Erholung, Geselligkeit und Kommunikation und fördert gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungstreben.

4. Der BSV tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung zum Sport treiben ein.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

7. Durchsetzung des Dopingverbots, um Spieler vor Gesundheitsschäden zu bewahren und die Fairness im sportlichen Wettbewerb zu erhalten.

8. Die Wahrnehmung sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung bei der Organisation und Durchführung des Sportes einschließlich der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Zur Gewährung der Gemeinnützigkeit des BSV wird bestimmt:

1. Der BSV verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Der BSV darf keine anderen, als die im § 4 der Satzung bezeichneten Aufgaben und Pflichten verfolgen.

3. Der BSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des BSV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Etwaige Überschüsse dürfen nur, und werden zeitnah, zur Förderung der Vereinsaufgaben verwendet werden.

7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedschaft nicht mehr, als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 6 Mitglieder / Mitgliedschaft

Der BSV ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von Staatszugehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Die Mitglieder des BSV und deren Einzelmitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen des BSV und der übergeordneten Verbände als verbindlich an.Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird das Anmeldeformular des BSV genutzt, welches an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Die Mitgliedschaft im BSV ist freiwillig.

Dem BSV gehören an

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) und Ehrenmitglieder

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Aufnahme ist mit Zahlung des ersten Beitrages vollzogen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im BSV wird beendet durch:

a) Austritt aus dem Verein (schriftliche Kündigung),

b) Ausschluss,

c) Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Die Austrittserklärung (a) ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Austrittserklärung ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder von Anordnungen der Organe des Vereinsb) wegen Zahlungsrückständen von mehr als sechs (6) Monatsbeiträgen, trotz Mahnungc) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltensd) wegen unehrenhaften Handlungen

3. Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier (4) Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden des Vereins Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand dann endgültig.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen für ausscheidende Mitglieder findet nicht statt.

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betreuung durch den Verein und auf eine satzungsmäßige Benutzung der bestehenden vereinseigenen Einrichtungen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliedervoll-versammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.

4. Bei der Durchführung des Sportbetriebes sind die Mitglieder an die Weisungen der dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Vereins gebunden. Sie haben die Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln. Auch im sonstigen Vereinsleben haben sich die Mitglieder so zu verhalten, wie es dem Interesse des Vereins und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit entspricht.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliedervollversammlung

b) die Jahreshauptversammlung

c) der Vorstand

d) die Kassenprüfer

§ 10 Einberufung der Mitgliedervollversammlung

1. Die Mitgliedervollversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliedervollversammlung findet alle vier (4) Jahre statt.

3. Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder durch Aushang mit 14-tägiger Vorankündigung

4. Mit der Einberufung der Mitgliedervollversammlung ist eine Tagesordnung zu veröffentlichen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestätigung Geschäftsordnung

b) Wahl einer Wahlkommission und eines Wahlleiters

c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes

d) Bericht der Sportarten und Sektionen

e) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

f) Entlastung des Vorstandes

g) Erledigung von Anträgen zu Satzung und Ordnungen

h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

i) Wahlen zum Vorstand

j) Anfragen und Mitteilungen

3. Die Mitgliedervollversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Er stellt zu Beginn die stimmberechtigten Mitglieder fest.

4. Mitgliedervollversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und als nicht abgegeben.

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlossen werden. Über redaktionelle Satzungs-änderungen, die von einer Behörde gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen. Er berichtet darüber in der folgenden Mitgliedervollversammlung.

7. In der Mitgliedervollversammlung werden grundsätzlich nur diejenigen Anträge  behandelt, die fristgemäß eingereicht wurden. Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorsitzenden des Vereins zehn (10) Tage vor dem bekannt gegebenen Versammlungstermin schriftlich zugeleitet werden.

8. Dringlichkeiten dürfen in der Mitgliedervollversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und die Mitgliedervollversammlung die beantragte Erweiterung der Tagesordnung mit 2/3 ihrer Stimmung beschließt.Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

9. Bei Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Abstimmung bei Wahlen muss entsprochen werden.

10. Über jede Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom  Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinspolitik undüberwacht die Führung des Vereins, den Vorstand. Die Mitgliedervollversammlung ist ferner zuständig für:

1. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters 

2. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes 

3. Die Wahl von drei Kassenprüfern.

4. Die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzenden des Jugendausschusses und seines Stellvertreters.

5. Wahl der Spartenleiter und ggf. deren Jugendobleuten

6. Die Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.

7. Die Genehmigung der Abschlussrechnung der letzten zwei Rechnungsjahre.

8. Die Festsetzung der Beiträge.

9. Die Entlastung des Vorstandes

10. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

11. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Delegierte der Mitgliedervollversammlung

1. An den Mitgliedervollversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen.

2. In den Mitgliedervollversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliedervollversammlung

Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung, mit den gleichen Zuständigkeiten wie die ordentliche Mitgliedervollversammlung, ist innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten mit entsprechender Tagungsordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt.

§ 14 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird neben der alle vier Jahre stattfindenden Mitgliedervoll-versammlung, jährlich durchgeführt und durch den Vorstand berufen. Sie beinhaltet die reine Berichterstattung der aktuellen Finanzlage durch den Schatzmeister und seiner Kassenprüfer sowie die Berichterstattung der unterschiedlichen Abteilungen des Vereins.

§ 15 Zulassung der Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlungen (Voll- als auch Jahreshaupt-) sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss der jeweiligen Versammlung ausgeschlossen werden.

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftwart,

e) vier Beisitzern, von denen einer der Jugendwart sein muss.

Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich auch einzeln.Bei Finanzgeschäften ist immer der Schatzmeister einzubeziehen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes, kann der Vorstand dieses durch Beschluss, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein neues Mitglied ersetzen.

§ 16 a Schatzmeister

1. Der Schatzmeister fungiert bei Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden der Stellvertreter des Vorsitzenden. 

2. Der Schatzmeister ist für die Erarbeitung des Haushaltsplanes, dessen Abrechnung und für das Finanzwesen des BSV verantwortlich. Er verwaltet das Vermögen des BSV und nimmt Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Vereins

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein neues Mitglied benennen und dieses auf der Jahreshauptversammlung bestätigen lassen. Auf der Mitgliedervollversammlung wird es dann rechtskräftig gewählt.

4. Der Schatzmeister ist beauftragt nach öffentlichen und nicht öffentlichen Fördermitteln zu streben, um die Verwirklichung der satzungsgemäßen Vereinsarbeit voranzutreiben.

§ 17 Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die sportliche Leitung des Vereins und die satzungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und der Jahreshauptversammlungen.

2. Der Vorstand ist darüber hinaus zuständig für alle sportlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliedervollversammlung festlegt.

3. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister ein Haushaltplan aufzustellen. Der Haushaltplan für das Folgejahr ist vom Vorstand spätestens bis Dezember zu beraten und zu beschließen.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen des Sportvereins beratend teilzunehmen.

§ 18 Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorsitzende des Vereins beruft und leitet die nicht öffentlichen Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen, mindestens aber vier Mal im Jahr.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, davon aber immer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

§ 19 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliedervollversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu zahlen.

2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem beantragten Aufnahmedatum.

3. Die Aufnahmegebühr und Umlagebeiträge für aufwendige Sportarten werden auf der Mitgliedervollversammlung festgelegt und per Lastschriftverfahren halbjährlich vom Verein eingezogen.

§ 20 Weitere Gliederung des Vereins

1. Der Verein gliedert sich neben den Satzungsorganen Vorstand, Mitgliedervoll-versammlung und Jahreshauptversammlung in weitere Gruppierungen, die in praktischer Vereinsarbeit zusammenwirken.

2. Die auf Vorstandsbeschluss hin bestehenden Sparten dienen der aktiven Ausübung sportlicher Disziplinen. Die Spartenleiter und gegebenenfalls die Jugendobleute in den Sparten werden auf vier Jahre von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Die Spartenleiter vertreten sämtliche Belange ihrer Sparte, organisieren den Spiel- und Sportbetrieb und halten Verbindung zum Vorstand.

§ 21 Jugendvertretung

Die Interessen der Jugend des Vereins werden wahrgenommen von:

a) der Jugendversammlung

b) dem Jugendwart des Vereins

§ 22 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 23 Rechtsgeschäftliche Erklärungen

Erklärungen im Namen des Vereins werden unter der Bezeichnung Brüsewitzer Sportverein e.V. abgegeben und bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 24 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer kontinuierlicher  Führung der Kassengeschäfte, empfehlen sie auf der jeweiligen Mitgliedervollversammlung  die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt. Nach Ablauf von vier Jahren muss jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt werden.

§ 25 Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und gegenüber Dritten für Schäden, nur soweit als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

2. Der Verein trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder im Rahmen der Sportversicherung des Landessportbundes durch die ARAG, versichert sind.

§ 26 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Brüsewitz mit der Zweckbestimmung, dass die Gemeinde dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von 2/3 der ordentlichen Mitglieder gestellt und schriftlich begründet sein. Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der dann innerhalb von drei (3) Monaten eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen hat. Für die Zustimmung zum Auflösungsantrag ist dann eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde mit der Mitgliedervollversammlung am 10.09.2021 angenommen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister endgültig in Kraft.

§ 28

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen im Sinne der Mitgliedervollversammlung abzuändern.



Finanzordnung (FO) des Brüsewitzer Sportvereins e.V.

§ 1 Wirtschaftlichkeit

Der Brüsewitzer SV e. V. (nachfolgend BSV genannt) ist nach den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes nach den rechtsgültigen Steuer- und Finanzgesetzen der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Haushalt

1. Der BSV erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge und Gebühren von seinen Mitgliedern sowie sonstige Einnahmen.

2. Ausgaben des Vereins sind insbesondere Kosten für die satzungsgemäße Verbandsarbeit.

3. Der Haushalt besteht aus dem ordentlichen Haushalt und dem außerordentlichen Haushalt. Die dazu nötigen Kostenstellen sind einzurichten und einzuhalten. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Vereins. Ansprüche werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgegeben.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushalt enthält die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben. Er ist aufzugliedern nach Ressorts und nach den Belegen der Buchführung.

5. Der Haushaltsplan ist auszugleichen.

6. Der Haushaltsplan des Folgejahres ist im Vorstand spätestens bis Dezember zu beraten und zu beschließen. Der genehmigte Haushaltsplan ermächtigt den Schatzmeister, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

7. Die Einnahmen und Ausgaben im ordentlichen und im außerordentlichen Haushaltsplan sind nur insoweit gegenseitig deckungsfähig, als Zuführungen vom ordentlichen an den außerordentlichen Haushalt zulässig sind; innerhalb der beiden Haushalte besteht Deckungsfähigkeit. Bei wesentlicher Überschreitung der Haushalte, die den Haushaltsausgleich gefährden, ist vom Schatzmeister dem Vorstand ein Nachtragshaushalt zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 3 Buchhaltung, Kassenführung, Belege

1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist, nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung, Buch zu führen.

2. Alle Buchungen sind zu belegen. Jede Ausgabe muss auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und vom Schatzmeister oder Geschäftsführer bzw. dem Vorstand angewiesen werden.

3. Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. 

4. Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Nach dem Abschluss dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. Zur Realisierung der Punkte 1-2 kann ein Steuerberater herangezogen werden.

§ 4 Kassenprüfung

1. Die auf dem Verbandstag gewählten Kassenprüfer oder der beauftragte, zugelassene Wirtschaftsprüfer haben dem Vorstand gegenüber einen Bericht über die Kassenprüfung und die haushaltsgerechte Mittelverwendung zu geben. An jeder Prüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer beteiligt sein.

2. Mit der Jahresrechnung ist dem Vorstand/der Mitgliederhauptversammlung oder Jahreshauptversammlung ein Prüfbericht vorzulegen, der das abgelaufene Geschäftsjahr betrifft. Nach jeder Prüfung hat eine Prüfungsbesprechung stattzufinden, an der die Kassenprüfer, der Vorstand und der Schatzmeister zu beteiligen sind. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge des Brüsewitzer SV

1. Der BSV erhebt folgende Mitgliedsbeiträge von seinen Mitgliedern:

a) 3,00 € pro Person und pro Monat für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

b) 6,00 € pro Person und pro Monat für Erwachsene.

Auszubildende, Studenten, Schwerbehinderte und Arbeitslose zahlen nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen jeweils die Hälfte des monatlichen Beitrages.

2. Der Brüsewitzer SV führt jährlich Mitgliedsbeiträge an den Landessportbund und den Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. ab.

3. Die Mitgliedsbeiträge werden nach § 19 der Satzung halbjährlich über das Lastschriftein-zugsverfahren an den BSV überwiesen.

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