Präambel
§ 1 Grundsätze des Vereins
§ 2 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
§ 3 Verbands- und Vereinsmitgliedschaften
§ 4 Zweck des Vereins
§ 5 Sportliche Struktur
§ 6 Gemeinnützigkeit
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Beiträge
§ 10 Rechte der Mitglieder
§ 11 Pflichten der Mitglieder
§ 12 Organe
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Durchführung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 Jahreshauptversammlung
§ 16 Vorstand
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
§ 18 Vorstandssitzungen
§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensverfall
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
Präambel
In der Tradition des Fußballsports in Brüsewitz und des Breitensports als einer Grundlage für diesen, unter Berücksichtigung der demographischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation und Entwicklung sowie dem Willen, in der Region für junge Menschen durch Ausbildung, Förderung und Erziehung gute Zukunftsperspektiven zu schaffen, engagieren sich die Mitglieder des Brüsewitzer Sportvereines und geben dem Verein diese Satzung.
Kernelement des Brüsewitzer Sportvereines bildet die sportliche Ausbildung junger Menschen und die Förderung des Breitensports als Grundlage dafür.
Dieses Ziel soll realisiert werden durch die Arbeit der Trainer, Übungsleiter sowie der Verantwortlichen des Vereins, in Kooperation mit regionalen und überregionalen öffentlichen Stellen, der Wirtschaft, gesellschaftlichen und sozialen Einrichtungen, anderen Sport- und Fußballvereinen sowie den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen.
Der Breitensport umfasst auch andere Sportarten.
Der Brüsewitzer Sportverein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweise entgegen.
Beim Brüsewitzer Sportverein ist die Gleichberechtigung aller Mitglieder gewährleistet.
Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer, Frauen und anders Geschlechtliche in gleicher Weise gemeint.
§ 1 Grundsätze des Vereins
Der Sportverein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er fördert ein Klima der freien Meinungsäußerung. Das Grundgesetz schützt auch unbequeme und zugespitzte Meinungen. Wir lehnen es ab, wenn Menschen versuchen, ihre Meinung mit Gewalt oder anderen extremistischen Methoden durchzusetzen. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, fremdenfeindlichen und sexuell diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten, sowie allen Erscheinungen von sexueller Gewalt entschieden dagegen. Wir stellen die Einzigartigkeit und Unverletzlichkeit jedes Menschen in den Mittelpunkt und bieten Raum zur freien Entfaltung und zur sportlichen Leistung.
§ 2 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen „Brüsewitzer Sportverein e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Brüsewitz.
3. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.01. bis zum 31.12..
4. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
§ 3 Verbands- und Vereinsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes sowie des DFB und seiner Unterverbände. Weiter kann der Verein Mitglied anderer Verbände und Vereine werden, soweit dies geboten erscheint oder erforderlich wird. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser und der jeweils übergeordneten Verbände und Vereine an.
§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein mit Mehrspartenstruktur bezweckt in erster Linie die Ausübung und Förderung des Fußballsports und des Breitensports sowie weiter die Förderung und Entwicklung der Persönlichkeit der Mitglieder durch sportliche Übungen, sportlichen Wettkampf und faires, sportliches Verhalten. Außer Fußball werden in dem Verein weitere Sportarten betrieben. Die Sportarten werden in eigenen Sektionen organisiert. Der Vereinszweck wird erreicht durch: - Ermöglichung von Sport- und Spielübungen - Einsatz von ausgebildeten Trainern - Fördertraining für talentierte Sportler - Teilnahme am verbandsinternen Spielbetrieb - Kooperation mit anderen Vereinen, Vereinigungen und Einrichtungen
§ 5 Sportliche Struktur
Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein mit Mehrspartenstruktur. Der Verein gliedert sich in rechtlich unselbständige Sektionen. Die Sektionsleiter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Sektionen haben für die Benennung ein Vorschlagsrecht. Die weitere Organisation der Sektionen obliegt ihnen selbst. Dabei sind sie verpflichtet, ihre Arbeit auf der Grundlage der Vereinssatzung, den Beschlüssen des Vorstandes sowie den Festlegungen der Sportverbände entsprechend durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen. Die Sportsektionen organisieren einen vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb, unterstützen die Aus- und Weiterbildung der Trainer und Übungsleiter und pflegen die sportsspezifischen Traditionen
§ 6 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen von § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder moralischem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die zu Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Eintrittsgelder aus Sportveranstaltungen
- Überschüssen aus sonstigen Veranstaltungen
- Werbeeinnahmen jeglicher Art
- Sponsoring jeglicher Art
- Spenden
- Zuschüssen
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch darf keine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder aber durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ungerechtfertigt begünstigt werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist berechtigt, im Interesse des Erreichens des Vereinszweckes und der sich gestellten Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Mitarbeiter einzustellen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, einer Vergütung oder eines sonstigen Wertersatzes.
§ 7 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist als aktives Mitglied, als passives Mitglied und als Ehrenmitglied möglich. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Aufnahmeanträge sind in Schriftform zu stellen. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Zur Erlangung einer Spielberechtigung sind dem Aufnahmeantrag eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. eines anderen amtlichen Dokumentes beizufügen. Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Kündigung, einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch deren Auflösung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungserklärung von Jugendlichen unter 16 Jahren bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Kündigungen sind mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende zulässig. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen. Als ein Grund zum Ausschluss gilt auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf und dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Beiträge
Von jedem Mitglied ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des jährlichen Beitrages sowie deren jeweilige Fälligkeit werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung genehmigt wird.
Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins in dem durch entsprechende Ordnungen bestimmten Umfang, soweit im Einzelfall technisch und zeitlich möglich, zu nutzen. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine Übertragung des Stimmrechtes bei Minderjährigen an die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich. Wahlämter können nur volljährige Vereinsmitglieder wahrnehmen. In den Vorstand können sich nur Mitglieder wählen lassen, die nicht in einem anderen Sportverein ein Amt als Vorstand innehaben. Die Tätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Davon abweichend kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung für die Ausübung von Wahlämtern beschließen. Kein Mitglied hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, seine Ziele zu unterstützen, den satzungsmäßigen Interessen nachzukommen und insbesondere Schaden – gleich ob materieller oder ideeller Art – vom Verein abzuwenden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge termingerecht zu zahlen.
Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 10 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten. Änderungen der Anschrift sowie der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung
- Der Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat mindestens alle 4 Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerdem hat er binnen 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Ankündigung der Tagesordnung zwei Wochen zuvor einzuladen.
Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Räumen der Geschäftsstelle, den Sportstätten und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Diese Einladung soll enthalten: - Angabe von Zeit und Ort der Mitgliederversammlung - eine vorläufige Tagesordnung - eine Aufzählung aller anstehenden Wahlen - bereits vorliegende Anträge Mit der Einladung ist die Aufforderung zur Einreichung weiterer Tagesordnungspunkte, die Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen und zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche ab Aushang zu verbinden
§ 14 Durchführung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Dieser bestimmt einen Protokollführer und kann zur Durchführung seiner Aufgaben weitere, volljährige Vereinsmitglieder vorschlagen, die jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit bestätigt werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Es wird in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Alternativ zur Einzelwahl der Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf einen entsprechenden Antrag die Durchführung einer Blockwahl beschließen. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern der Mitgliederversammlung, die vor Wahlen von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Ihm obliegt ferner die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung können jederzeit Anträge beim Versammlungsleiter eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist und bleibt mit den anwesenden Gesamtstimmen beschlussfähig. Zur Wahrnehmung des Stimmrechtes ist die Anwesenheit des Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung erforderlich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied über eine Stimme verfügt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem: - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung - Entlastung des Vorstandes - die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes - die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder Gesetz ergeben - die Wahl des Vorstandes
§ 15 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird neben der alle vier Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung, jährlich durchgeführt und durch den Vorstand berufen. Sie beinhaltet die reine Berichterstattung der aktuellen Finanzlage durch den Schatzmeister und seiner Kassenprüfer, sowie die Berichterstattung der unterschiedlichen Sektionen des Vereins.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und bis zu 6 weiteren Mitgliedern von denen eines außer dem Vorsitzenden die Funktion des Schatzmeisters übernimmt. Die Mitgliederversammlung wählt die aufgeführten Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftwart
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter, beide jeweils gemeinschaftlich nach außen vertreten. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein darf der Stellvertreter den Verein nur dann mit dem Schatzmeister nach außen vertreten, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Mandats verhindert ist. Sollte sich herausstellen, dass der Vorstand nicht mehr seine Mindestbesetzung aus Vorsitzendem und Stellvertreter hat oder haben wird, ist binnen 4 Wochen ein neuer Vorstand durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung zu wählen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf 6 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt und leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Erstellen eines Haushaltsplanes, Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern (insbesondere bei schweren Verstößen gegen die Grundsätze des Vereins), Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen - der Erlass von Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind - Strukturierung des Gesamtvereins in Sportsektionen Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die nicht Bestandteil diese Satzung ist. Insbesondere ist zu regeln, welche Aufgaben durch welche Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden.
Der Vorstand kann sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen.
Dabei ist der Vorstand auch befugt Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen.
Der Vorstand ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.
§ 18 Vorstandssitzungen
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Quartal. Dieses kann in Präsenz oder virtuell stattfinden.
Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes. Ist er verhindert, so vertritt ihn der Stellvertreter. Der Sitzungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder und unter ihnen entweder der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere die anwesenden Personen und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensverfall
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Ein dahingehender Antrag kann nicht als Zusatz- oder Dringlichkeitsantrag auf einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen des Vereins an den Kulturverein Brüsewitz, der es unmittelbar und ausdrücklich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 6 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
Der Verein ist durch die Gründung im Jahr 1948 entstanden. Die Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.